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Legal Entity Identifier-Meldungen: Das Oktober-2016-Update

Die Global Legal Entity Identifier Foundation bietet einen Überblick über die jüngsten globalen Entwicklungen, die für die Einführung des Legal Entity Identifiers relevant sind


Autor: Stephan Wolf

  • Datum: 2016-10-27
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Laut einem kürzlich veröffentlichten Bericht von Thomson Reuters mit dem Titel „How Financial Institutions are Leveraging the Data Commonalities Across Regulations: The Case for a Harmonized Approach to Regulatory Compliance“ (Wie Finanzinstitute Datenkonsistenzen im Regulierungsumfeld nutzen: Plädoyer für ein einheitliches Vorgehen bei der Erfüllung der aufsichtsbehördlichen Compliance) „werden 88 Prozent der Finanzinstitute in den kommenden zwei Jahren im aufsichtsbehördlichen Bereich strategisch vorgehen“. (Gemäß einer Erklärung der Organisation in einer entsprechenden Pressemitteilung.)

„Finanzinstitute erkennen die Vorteile eines einheitlichen Vorgehens bei der Datenverwaltung, das sie in die Lage versetzt, Datengemeinsamkeiten nutzen zu können, die bei vielen globalen Regulierungen bestehen. Als größten Vorteil identifizierten 79 Prozent der Befragten die Datenkonsistenz in der gesamten Branche, gefolgt von betrieblichen Effizienzen (63 Prozent), Kosteneinsparungen (50 Prozent) und einer Verringerung der verwendeten Datenquellen (44 Prozent). Diese Ergebnisse unterstreichen die veränderte Einstellung führender Finanzinstitute hinsichtlich der Verwaltung von Regulierungsdaten. (...) Da viele Regulierungen ähnliche oder ergänzende Datenbestände erfordern, bewerten Institute bestehende aufsichtsrechtliche Informationen und Workflow-Vereinbarungen neu, um aktuelle Inhalte zu konsolidieren und ein besser abgestimmtes Vorgehen zu entwickeln.“ Der Bericht hebt unter anderem hervor, dass „Datentypen, die laut den Befragten in Bezug auf ihre Einheitlichkeit hinsichtlich der verschiedenen Regulierungen im Verhältnis zum Aufwand den größten Nutzen bieten, Kennungen (wie z.B. der Legal Entity Identifier) und Klassifikatoren waren, gefolgt von Bonitätsbewertungen und Preisdaten.“

Um es interessierten Parteien zu ermöglichen, stets über die globalen Entwicklungen, die für die Einführung des Legal Entity Identifier (LEI) relevant sind, auf dem Laufenden zu sein, veröffentlicht die Global Legal Entity Identifier Foundation (GLEIF) über den GLEIF-Blog die aktuellsten Meldungen. Dieser Blogbeitrag fasst die seit August 2016 veröffentlichten LEI-Meldungen zusammen.

Die in diesem Blogbeitrag genannten Quellen sind unten unter „Ähnliche Links“ aufgeführt.

Kanada: Alle lokalen Gegenparteien, die Anspruch auf einen LEI haben, müssen vor Transaktionen mit meldepflichtigen Derivaten über einen LEI verfügen

Laut Mondaq veröffentlichten die „Wertpapieraufsichtsbehörden von Alberta, British Columbia, New Brunswick, Newfoundland & Labrador, Northwest Territories, Nova Scotia, Nunavut, Prince Edward Island, Saskatchewan und Yukon (die teilnehmenden Aufsichtsbehörden) am 29. September 2016 die Personalmitteilung Multilateral Staff Notice 91-305 der Canadian Securities Administrators (CSA). In dieser Mitteilung werden spezifische Fragen dazu beantwortet, wie bestimmte Aspekte der Produktbestimmung und Vorschriften über Handelsmeldungen (und hiermit einhergehende Regelungen) ausgelegt werden sollen.“ Alle lokalen Gegenparteien, die Anspruch auf einen LEI haben, müssen vor einer Transaktion, die ein meldepflichtiges Derivat beinhaltet, über einen LEI verfügen. „Bei Gegenparteien, die Privatpersonen sind oder keinen Anspruch auf den Erhalt eines LEI haben, muss die meldende Gegenpartei bei der Einreichung des Berichts für das Transaktionsregister diese Partei mithilfe einer eindeutigen alternativen Kennung identifizieren. Die teilnehmenden Jurisdiktionen haben in Form des Blanket Order 96-501, Ausnahmen von der Meldepflicht bei bestimmten Derivaten, Ausnahmen erlassen. Sofern keine Ausnahme besteht (...), wenn eine meldende Gegenpartei für die andere Gegenpartei keinen LEI erstellt, gilt dies als Verstoß gegen die Vorschrift über Handelsmeldungen. Die Wertpapieraufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass sie die Entwicklungen beim Einsatz von LEIs weiterhin überwachen und gegebenenfalls prüfen werden, ob zusätzliche Ausnahmen, Anforderungen oder Beschränkungen für den Handel gerechtfertigt sind.“

EU: Auffassung der Europäischen Zentralbank über Änderungsvorschläge zu den Verordnungen über Europäische Risikokapitalfonds und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum – Verwalter solcher Fonds sollten zur Verwendung des LEIs verpflichtet werden

Am 14. Juli 2016 gab die Europäische Kommission (die Kommission) ihre Änderungsvorschläge zu den Verordnungen über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) bekannt. In der entsprechenden Pressemitteilung der Kommission heiß es: „Ziel des heutigen Vorschlags ist es, Investitionen in Risikokapital und soziale Projekte zu stimulieren. Gleichzeitig soll es für die Anleger einfacher gemacht werden, in innovative kleine und mittlere Unternehmen zu investieren. So schlägt die Kommission unter anderem vor, das EuVECA- und EuSEF-Gütesiegel Fondsverwaltern jeder Größenordnung zugänglich zu machen und den Kreis der Unternehmen, in die investiert werden kann, zu erweitern. Ferner soll nach Wunsch der Kommission die grenzüberschreitende Vermarktung von EuVECA- und EuSEF-Fonds billiger und einfacher werden. Zu diesem Zweck wird die Erhebung von Gebühren durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich verboten und das Zulassungsverfahren vereinfacht.“

Die Kommission fügte hinzu, dass diese Reformen Teil eines Maßnahmenpakets der Europäischen Kommission zur Förderung des Risikokapitals in Europa seien. Dazu gehören der Einsatz von EU-Haushaltsmitteln zur Mobilisierung von Kapital großer institutioneller Anleger über einen europaweiten Risikokapital-Dachfonds sowie die Förderung bewährter Praktiken bei nationalen Steueranreizen für Risikokapital zur Förderung von Investitionen in KMU und Start-ups. Diese Maßnahmen sind Bestandteil des Aktionsplans für die Kapitalmarktunion, der darauf abzielt, die Finanzierungsquellen für europäische Unternehmen und für langfristige Projekte zu erweitern und zu diversifizieren und dadurch marktbasierte Investitionen zu erschließen. Der Vorschlag sei auch vor dem Hintergrund der Investitionsoffensive für Europa zu sehen, „die mittels einer umfassenden Strategie die Finanzierungslücke, die Europas Potenzial für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen für seine Bürgerinnen und Bürger hemmt, schließen will.“

Am 12. September 2016 veröffentlichte die Europäische Zentralbank (EZB) ihre Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, da der Verordnungsvorschlag Regelungen enthält, die die Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken zur Ausführung der Geldpolitik und zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen berühren.

Die EZB bekräftigt in ihrer Stellungnahme, dass sie die Anwendung international vereinbarter Standards, wie die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) und der LEI, „als eindeutige Kennungen zur Erfüllung von Berichtsanforderungen zu den Wertpapiermärkten“ unterstützt. Um eine automatische Weiterleitung standardisierter Informationen über entsprechende Risikokapitalfonds und Fonds für soziales Unternehmertum an alle Interessengruppen an den Kapitalmärkten zu ermöglichen, sollten die Verwalter solcher Fonds verpflichtet werden, den LEI „als eindeutige Kennung zu ihrer eigenen Identifizierung und der der qualifizierten Fonds, die sie zu verwalten beabsichtigen“ und ferner die ISIN zur Identifizierung der Anteile von bzw. an den Fonds, zu verwenden.

Mit dieser Stellungnahme bekräftigt die EZB weiter, dass Ihr Vorschlag „der zwingenden Anforderung der Meldung der globalen LEIs und der ISIN für alle Finanzmärkte und nicht nur für bestimmte Marktsegmente gelten sollte“. Durch eine solche Anwendung wird sichergestellt, dass allen Interessengruppen ein Mindestdatensatz an standardisierten Informationen zur Verfügung steht, welche die wichtigsten Merkmale aller Institute, Produkte und Transaktionen an den Finanzmärkten abdecken. Die EZB ist dementsprechend der Auffassung, dass, soweit dies angebracht und möglich ist, auch bei anderen Gesetzesänderungen zur Förderung der Kapitalmarktunion die zwingende Meldung von eindeutigen Kennungen vorgesehen werden sollte. Dies würde den Weg für die Einführung automatischer Datenverarbeitung ebnen und damit zur effizienteren Weiterleitung standardisierter Informationen an alle Interessengruppen an den Kapitalmärkten beitragen“.

Der Vorschlag für eine Änderungsverordnung zur Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) wird derzeit noch von den EU-Gesetzgebern geprüft.

EU: Die Europäische Kommission übernimmt technische Standards, die die Meldung von Transaktionsverpflichtungen gemäß der MiFIR-Richtlinie (Unternehmen sollen sicherstellen, dass sie gemäß eines überprüften, vergebenen und ordnungsgemäß verlängerten LEIs identifiziert sind)

Wie von JD Supra Business Advisor am 26. August 2016 berichtet, nahm die Europäische Kommission eine delegierte Verordnung der Kommission in Form von technischen Regulierungsstandards in Ergänzung der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente an. Die MiFIR-Richtlinie verlangt ab 3. Januar 2018 von Wertpapierfirmen, vollständige und genaue Angaben zu Transaktionen in Finanzinstrumenten spätestens bis zum Geschäftsschluss am ersten folgenden Geschäftstag an deren nationale Aufsichtsbehörde zu melden. Einer der Zwecke der Meldepflicht besteht darin, dass nationale Aufsichtsbehörden den Markt beaufsichtigen und so u. a. Marktmissbrauch kontrollieren können.

Zur Erfüllung der Meldepflicht müssen Unternehmen unter Verwendung ihres LEIs sich selbst, ihren Kunden unter Verwendung des LEIs des Kunden sowie Personen identifizieren, auf die in dem Bericht Bezug genommen wird (unter Verwendung spezifischer Formate, die in den übernommenen technischen Regulierungsstandards aufgeführt sind) und darüber hinaus alle Personen und Algorithmen identifizieren, von denen die Anlageentscheidung getroffen wurde. Eine Geschäftsmeldung muss Informationen über jede Änderung der Position eines Unternehmens oder ihres Kunden enthalten, und Leerverkäufe müssen gekennzeichnet werden. Die technischen Regulierungsstandards geben vor: „Zur Gewährleistung einer sicheren und effizienten Identifizierung der für die Ausführung von Geschäften verantwortlichen Wertpapierfirmen sollten diese Firmen sicherstellen, dass sie in der gemäß ihrer Geschäftsmeldepflicht übermittelten Geschäftsmeldung mit validierten, ausgestellten und ordnungsgemäß erneuerten Rechtsträgerkennungen (LEI) angegeben werden.“

Ausführliche Informationen über die Verlängerung von LEIs entnehmen Sie bitte dem GLEIF-Blog mit dem Titel „Datenqualitäts- und Risikomanagement: Es ist wichtig, Legal Entity Identifiers rechtzeitig zu verlängern“ (siehe „Ähnliche Links“ unten).

Irland: Empfehlungen der Central Bank of Ireland in Bezug auf die „EMIR Regulatory Returns“: eine Gegenpartei soll dafür Sorge tragen, dass sie Angaben über ihren LEI mit ihren Handelspartnern und meldenden Delegierten austauscht

Die European Markets Infrastructure Regulation (EMIR)-Regelung trat am 16. August 2012 in Kraft und führte Verpflichtungen ein, die zum Ziel haben, die Transparenz von außerbörslichen (OTC)-Derivatemärkten zu verbessern und die mit diesen Märkten verbundenen Risiken zu verringern. Am 20. Oktober 2016 berichtete Lexology, dass die „Central Bank of Ireland ein Branchenschreiben mit verschiedenen Empfehlungen dahingehend veröffentlicht hat, wie Unternehmen die EMIR-Richtlinie besser erfüllen können, um auf diese Weise eine vollständige, akkurate und rechtzeitige Meldung von Derivategeschäften zu gewährleisten. Alle Gegenparteien sollen diese Empfehlungen überprüfen, insbesondere jene, die zur Abgabe eines EMIR Regulatory Return („ERR“) verpflichtet sind, und erforderliche Änderungen bei ihren Transaktionsmeldungsprozessen und -verfahren vornehmen. (...) Die Empfehlungen der Zentralbank beziehen sich auf folgende vier Aspekte: delegierte Meldungen; Vollständigkeit und Richtigkeit von Transaktionsmeldungen; LEI und Unique Trade Identifier (UTI). „Eine Gegenpartei sollte sicherstellen, dass sie Angaben über ihren LEI mit Handelspartnern und meldenden Delegierten austauscht. Sämtliche Überprüfungen von Transaktionsregisterdaten sollten bestätigen, dass die Gegenpartei anhand ihres LEIs korrekt identifiziert worden ist. Gegenparteien sollten sicherstellen, dass LEIs jährlich verlängert werden, und ein Rechtsträger, welcher delegierte Meldungen als Dienstleistung anbietet, sollte die Verlängerungsdaten des LEIs seiner Kunden überprüfen und sie über diese Daten rechtzeitig informieren.“

Luxemburg: Die Luxemburger Börse akzeptiert ab dem 1. Januar 2017 LEI als ausschließliche Kennung für Emittenten

Wie von Arendt am 28. September 2016 berichtet, gab die Luxemburger Börse als Betreiber des amtlich bestellten Mechanismus (OAM) bekannt, dass sie ab dem 1. Januar 2017 LEI als ausschließliche Kennungen für Emittenten akzeptieren wird. Diese Ankündigung erfolgte nach der Veröffentlichung der delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2016/1437 vom 19. Mai 2016 in Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG über die Harmonisierung der Transparenzverpflichtungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in der jeweils gültigen Fassung (die „Transparenzrichtlinie“). Die angekündigte Änderung wird dazu führen, dass alle Emittenten, deren Herkunftsmitgliedsstaat im Sinne von Art. 2 (1) (i) der Transparenzrichtlinie Luxemburg ist, bis Ende des Jahres einen LEI haben müssen. (...) Emittenten mit Sitz außerhalb Luxemburgs, die jedoch Luxemburg als ihren Herkunftsmitgliedsstaat im Sinne von Art. 2 (1) (i) der Transparenzrichtlinie gewählt haben, wird empfohlen, sich im Land ihrer Registrierung über die Praktikabilität des Erhalts eines LEI zu informieren.“

USA: Die Modernisierung der Meldepflichten von Investmentgesellschaften bezieht die Verwendung von LEIs mit ein

Am 13. Oktober 2016 veröffentlichteMondovisione eine Erklärung von Kara M. Stein, Kommissionsmitglied der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde United States (U.S.) Securities and Exchange Commission (SEC oder die Kommission), über die Modernisierung der Meldepflichten von Investmentgesellschaften. Kara M. Stein in einem Kommentar hierzu: „Im Laufe der letzten zwei Jahrzehnte haben Fonds eine zentrale Rolle in der Finanzplanung von Millionen von Amerikanern eingenommen. Privatpersonen vertrauen ihre Ersparnisse diesen Investmentfonds an, um für die Altersrente, Schul- und Studiengelder, den Hauskauf oder sonstige wichtige finanzielle Ziele vorzusorgen. Die neuen Daten, die wir erheben, werden die Kommission in die Lage versetzen, das Wachstum, die Trends, Strukturen und Aktivitäten dieser Fonds besser zu kontrollieren. Zudem werden sie dazu beitragen, Anlegern bei wichtigen Anlageentscheidungen mehr nützliche Informationen zu geben.

„Zunächst werden die neuen Formulare, die wir gerade einführen, zu einer Modernisierung dahingehend führen, wie Fonds Portfolioinformationen und Zensusdaten der Kommission und der Öffentlichkeit melden. Zweitens wird die aktuelle Vorschrift zusätzliche und häufigere Meldungen an die Kommission erfordern. Sie wird insbesondere Fonds verpflichten, wesentliche neue Informationen über Derivate, börsengehandelte Fonds (ETFs) sowie Risikomaßnahmen zu übermitteln. Angesichts der Tatsache, dass die Märkte heute schneller und komplizierter sind als je zuvor, sind die Änderungen ein wichtiger Schritt hin zu einer Verbesserung der Bewertung und Überwachung. Dies sollte die Kommission in die Lage versetzen, neue Trends und Risiken genau verfolgen zu können – all dies zum Vorteil der Anleger.“

„Eines der vielleicht wichtigsten Elemente der aktuellen Vorschrift ist, wie wir registrierte Fonds auffordern, ihre Meldungen abzugeben. Fonds werden die neuen Formulare in einem strukturierten XML Format einreichen. Das bedeutet, dass die Informationen für Personen einsehbar sind, gleichzeitig aber auch mühelos von Computern zu Analysezwecken verarbeitet werden können. Die neue Vorschrift sieht zudem die Verwendung des Legal Entity Identifier (LEI) vor. Der LEI bietet die Möglichkeit, Finanzmarktteilnehmer in Berichten und an den Märkten eindeutig identifizieren zu können. Angesichts Tausender registrierter Fonds und Billionen von US-Dollar an Vermögenswerten trägt LEI zu einer verbesserten Fondsidentifizierung und -analyse bei. Die breitere Nutzung von strukturierten Daten und LEIs versetzt Marktteilnehmer, die Kommission und andere Aufsichtsbehörden in die Lage, das Beste aus begrenzten Ressourcen zu machen und die gemeldeten Daten besser zu verstehen. Aus diesen Gründen freut es mich, die Einführung eines moderneren und verbesserten Meldewesens unterstützen zu dürfen.

IWF und FSB veröffentlichen ersten Fortschrittsbericht über die zweite Phase der Initiative der G20 zu Datenlücken: Der erweiterten Einführung des LEIs kommt eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung zu, dass alle Vorteile der Verfügbarkeit einer universellen Kennung erreicht werden können

Der erste Fortschrittsbericht, der von Mitarbeitern des Internationalen Währungsfonds (IWF) und dem Sekretariat des Financial Stability Boards (FSB) über die zweite Phase der Initiative der G20 zu Datenlücken (DGI-2) erstellt wurde, wurde im September 2016 veröffentlicht.

Wie es im Bericht heißt, ist das „Hauptziel der DGI-2-Initiative die regelmäßige Erfassung und Verbreitung von zuverlässigen und zeitnahen Statistiken für aufsichtsrechtliche Zwecke einzuführen. Die 20 Empfehlungen der Initiative sind unter drei Rubriken zusammengefasst: (1) Kontrolle der Risiken im Finanzsektor, (2) Anfälligkeiten, gegenseitige Abhängigkeiten und Dominoeffekte und (3) Datenaustausch und Mitteilung amtlicher Statistiken. Die DGI-2-Initiative behält die Kontinuität der Empfehlungen der DGI-1-Initiative bei, setzt aber spezifischere Ziele, verbunden mit der Absicht, gemeinsame Mindestdatensätze zu diesen Empfehlungen für die Volkswirtschaften der G20-Länder zusammenzustellen und zu verbreiten. Die DGI-2-Initiative beinhaltet ferner neue Empfehlungen, die die sich weiterentwickelnden Bedürfnisse der Nutzer berücksichtigen. Darüber hinaus versucht die DGI-2-Initiative, die Synergien mit anderen relevanten globalen Initiativen zu stärken.“

Ein Ergebnis des Berichts ist unter anderen, dass die Arbeit am LEI „auch zur Konsistenz und Qualität verschiedener Datensätze beitragen könnte, die mit dem DGI-2-Rahmenwerk abgedeckt sind. Der weitere Ausbau der Reichweite des LEI wird entscheidend dafür sein, alle Vorteile der Verfügbarkeit einer universellen Kennung erzielen zu können.“

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Über den Autor:

Stephan Wolf war der CEO der Global Legal Entity Identifier Foundation (GLEIF) (2014–2024). Seit März 2024 leitet er das Industry Advisory Board (IAB) der Digital Standards Initiative der Internationalen Handelskammer (ICC), der globalen Plattform für die Angleichung, Einführung und Einbindung digitaler Standards. Vor seiner Ernennung zum Vorsitzenden war er seit 2023 stellvertretender Vorsitzender des IAB. Im selben Jahr wurde er in den Vorstand der Internationalen Handelskammer (ICC) Deutschland gewählt.

Zwischen Januar 2017 und Juni 2020 war Herr Wolf Mitvorsitzender der International Organization for Standardization Technical Committee 68 FinTech Technical Advisory Group (ISO TC 68 FinTech TAG). Von One World Identity wurde Herr Wolf im Januar 2017 unter die Top 100 Leaders in Identity gewählt. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Einrichtung von Datenoperationen und globalen Implementierungsstrategien. Er hat während seines gesamten Berufslebens an der Weiterentwicklung grundlegender Unternehmens- und Produktentwicklungsstrategien gearbeitet. Herr Wolf war 1989 Mitgründer der IS Innovative Software GmbH und erster Geschäftsführer der Gesellschaft. Später wurde er Sprecher des Vorstands der Nachfolgegesellschaft IS.Teledata AG. Diese Gesellschaft wurde schließlich Teil der Interactive Data Corporation, wo Herr Wolf die Funktion des Technischen Direktors innehatte. Herr Wolf hat einen Abschluss in Betriebswirtschaft von der J. W. Goethe Universität, Frankfurt am Main.


Tags für diesen Artikel:
Datenverwaltung, LEI-Meldungen, außerbörsliche (OTC) Derivate, Richtlinienerfordernisse, Standards, Regulierung, Compliance, MiFID II / MiFIR